Lizenzvertrag

Lizenzvertrag über die Nutzung der Software von MONDO MEDIA®.

Stand: 01.07.2022

Hinweis: MONDO MEDIA® ist eine Marke der ALZURA AG, Gewerbegebiet Sauerwiesen 2, Technologie Park I & II, 67661 Kaiserslautern (nachfolgend "Lizenzgeber" genannt).

MONDO MEDIA® gewährt Ihnen eine nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der MONDO MEDIA® Software. Der Umfang dieser Lizenzeinräumung ergibt sich aus dem von Ihnen ausgewählten Paket der MONDO MEDIA® Software sowie eventuell zusätzlich ausgewählten Modulen. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Pakete der MONDO MEDIA® Software ist unter www.mondo-media.de zu finden. Voraussetzung für die Lizenzeinräumung ist, dass Sie (nachfolgend "Lizenznehmer" genannt) den folgenden Bestimmungen zustimmen:

Präambel
Der Lizenznehmer plant den zeitlich befristeten Einsatz von Softwareprodukten des Lizenzgebers in seinem Unternehmen. Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags für einen begrenzten Zeitraum den Gebrauch seiner Softwareprodukte.


§1 Definitionen

(1) "Software" ist die MONDO MEDIA® Software, also alle in der jeweiligen Download-Datei befindlichen Programme und Dateien.

(2) "Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.


§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung der Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.

(2) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software auf seiner Homepage (http://www.mondo-media.de) zum Download bereit.

(3) Darüberhinaus wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einen Lizenzschlüssel, mit Hilfe dessen der Lizenznehmer die Funktionen, der von ihm durch die Auswahl der entsprechenden MONDO MEDIA® Software Paket und/oder Module, freischalten kann zu kommen lassen.

(4) Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Software in einem vertragsgemäßen Zustand ist, wenn sie unter Beachtung der unter http://www.mondo-media.de/handbuch/handbuch.php?doc=Seite.Einleitung.html genannten Voraussetzungen und Anforderungen arbeitet und sich zum vertragsgemäßen Gebrauch eignet.

(5) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, können aber zwischen den Parteien gesondert vereinbart werden.


§ 3 Rechteeinräumung

(1) Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Mietvertrags beschränkte und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der installierten Software. Der Lizenzgeber gewährt eine sogenannte Betriebslizenz, dass heißt, der Lizenznehmer ist dazu berechtigt, die Software für die von ihm im eigenen Namen betriebenen Geschäfte zu nutzen. Ausdrücklich untersagt, ist das Halten bzw. die Nutzung der Lizenz als Strohmann für Dritte.

(2) Der Lizenznehmer ist berechtigt, eine Sicherungskopie der ihm überlassenen Software zu erstellen. Der Lizenznehmer hat auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk "Sicherungskopie" sowie einen Urheberrechtsvermerk des Lizenzgebers sichtbar anzubringen.

(3) Darüber hinaus ist der Lizenznehmer lediglich dann berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen oder Fehler der Software zu beseitigen, sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller der Software oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht werden. Klarstellungshalber wird aufgenommen, dass es bei der gesetzlichen Regelung des § 69c UrhG verbleibt und dem Lizenznehmer keine, über die von §§ 69d und 69e UrhG gewährten, Rechte eingeräumt werden.

(4) Über die in den Abs 1 bis 3 genannten Fälle hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.

(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die ihm übergebene Kopie der Software oder die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie Dritten zu überlassen, insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

(6) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen. Der Lizenzgeber ist im Fall des Verstoßes gegen vertragliche Bestimmungen, dazu berechtigt die dem Lizenznehmer vermietete Lizenz durch technische Mittel zur Nutzung zu sperren.


§ 4 Widerrufsrecht für Verbraucher

Sofern der Lizenznehmer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, also eine natürliche Person, die den Lizenzvertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann abschließt, ist, steht ihm ein Widerrufsrecht gemäß den folgenden Bedingungen zu:

Widerrufsbelehrung


Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen diesen Vertrag ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

ALZURA AG
Gewerbegebiet Sauerwiesen 2
Technologie-Park I & II
67661 Kaiserslautern
shop@alzura.com
Faxnummer: +49 6301 - 600 1000

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Email) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung geählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn (14) Tagen, ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


Ende Widerrufsbelehrung


§ 5 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1) Die monatliche Vergütung für die Gebrauchsgewährung (nachfolgend "Lizenzgebühr" genannt) variiert je nach in Anspruch genommener Software-Variante. Der Lizenzgeber behält sich Gebührenerhöhungen ausdrücklich vor.

(2) Die monatliche Lizenzgebühr wird zu Beginn des Monats für den jeweiligen Monat im Vorraus zur Zahlung fällig. (Bsp. Die Lizenzgebühr für Februar 2015 wird am 4. Februar 2015 (dritter Werktag) zur Zahlung fällig.) Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird die Lizenzgebühr mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer für dessen Unterlagen eine monatliche Rechnung zukommen lassen.Im ersten Monat des Mietzeitraumes wird die Lizenzgebühr mit vollständiger Bereitstellung der Software fällig. Der Lizenzgeber wird dem Lizenznehmer für dessen Unterlagen eine monatliche Rechnung zukommen lassen.

(3) Der Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber ein SEPA-Lastschrift-Mandat zu erteilen, so dass der Lizenzgeber in der Lage ist, die monatlichen Lizenzgebühren fristgerecht einzuziehen. Schlägt der Forderungseinzug aus Gründen, die der Lizenznehmer zu vertreten hat, fehl, so hat der Lizenznehmer die dem Lizenzgeber hierdurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

(4) Soweit der Lizenznehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, betragen die Verzugszinsen acht Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Andernfalls betragen die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.


§ 6 Schutz der Software

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte zu sichern, insbesondere sämtliche Kopien der Software an einem geschützten Ort zu verwahren.


§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Partei mit einer Frist von zwei (2) Wochen zum Ende jedes Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt.

(3) Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass eine Zurückstufung auf eine niedrigere Edition der MONDO MEDIA® Software Edition aus technischen Gründen nicht möglich ist. Sollte eine solche Zurückstufung des Lizenznehmers gewünscht sein, so ist der Lizenznehmer zur Kündigung des bestehenden Lizenzvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, falls zeitgleich mit der Kündigung der Abschluss eines Lizenzvertrages über die niedrigere Lizenz beantragt wird.

(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, die Parteien vereinbaren insoweit, dass eine E-mail dem Schriftformerfordernis genügt.

(5) Im Falle einer Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie dem Lizenzgeber gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören. Dem Lizenzgeber steht nach Wirksamwerden der Kündigung das Recht zu, technische Maßnahmen zu ergreifen, die eine Nutzung der gekündigten Lizenz durch den Lizenznehmer verhindern.


§ 8 Instandhaltung

(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen. Der Lizenznehmer hat jedoch keinen Anspruch auf regelmäßige Updates. Auf vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellte Updates, wird dieser in seinem Newsletter hinweisen.

(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.


§ 9 Haftung

(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt:
  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lizenzgebers der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung des Lizenzgebers für anfängliche Mängel, soweit nicht die Voraussetzungen des § 8 Absätze 1 oder 2 vorliegen.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lizenzgebers.


§ 10 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.

(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(4) Jeder schuldhafte Verstoß gegen die vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtungen zieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 EUR nach sich. Weitergehende Ansprüche der Parteien bleiben unberührt.


§ 11 Sonstiges

(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.

(2) Eine Aufrechnung ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Lizenzgebers statthaft.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung. Ergänzend zu diesem Lizenzvertrag finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MONDO MEDIA Anwendung, wobei die Regelungen des Lizenzvertrages Anwendungsvorrang haben.

(5) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(6) Erfüllungsort ist Kaiserslautern. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Kaiserslautern, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.

(8) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind Vertragsbestandteil.